Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Vertragsbedingungen der JOPA GmbH
1. Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Vertragsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche Verträge, Lieferungen und Leistungen der Jopa GmbH („Lieferant“) gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen („Kunde“).
(2) Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, es sei denn, der Lieferant stimmt ihrer Geltung schriftlich zu.
(3) Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, ohne dass erneut auf sie verwiesen werden muss.
2. Vertragsunterlagen, Angebote und Vertragsschluss
(1) Angebote des Lieferanten sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
(2) Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Ausführung der Lieferung zustande.
(3) Angaben in Prospekten, Zeichnungen, Spezifikationen o. Ä. sind unverbindliche Annäherungswerte, sofern sie nicht ausdrücklich zugesichert werden.
(4) Der Kunde trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm bereitgestellten Angaben (z. B. Zeichnungen, Materialien, Rezepturen).
3. Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Preise gelten ab Werk (EXW gemäß Incoterms 2020), zuzüglich Verpackung, Transport, Versicherung und gesetzlicher Umsatzsteuer.
(2) Zahlungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug fällig.
(3) Der Abzug von Skonto bedarf ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung.
(5) Aufrechnung oder Zurückbehaltung durch den Kunden ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
4. Preisänderungen / Kostenanpassungsklausel
(1) Preise beruhen auf den am Tag des Vertragsschlusses geltenden Kostenstrukturen, insbesondere für Regranulate, Primärrohstoffe, Energie, Löhne, Transport und sonstige Herstellungsfaktoren.
(2) Erhöhen oder vermindern sich diese Kosten nach Vertragsschluss wesentlich, nachhaltig und außerhalb des Einflussbereichs des Lieferanten, ist der Lieferant berechtigt, die Preise nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) anzupassen.
(3) Die Preisänderung erfolgt nur in dem Umfang, in dem die Kostenänderung Einfluss auf die Gesamtleistung hat.
(4) Der Lieferant informiert den Kunden mindestens 14 Tage vor Wirksamwerden.
(5) Kostensenkungen werden im Rahmen des § 315 BGB ebenfalls berücksichtigt.
5. Vertragserfüllung, Abrufe, Annahmeverzug
(1) Der Kunde ist verpflichtet, vereinbarte Abruftermine und Mindestmengen einzuhalten.
(2) Gerät der Kunde in Annahmeverzug, darf der Lieferant die Ware auf Gefahr und Kosten des Kunden einlagern oder selbst verwahren.
(3) Zusätzlich entstehende Kosten (Einlagerung, Transport, Standzeiten) trägt der Kunde.
(4) Die Ware gilt als abgenommen, wenn der Kunde sie nicht innerhalb von 7 Tagen nach Bereitstellung annimmt.
6. Lieferung, Lieferzeit und höhere Gewalt
(1) Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt wurden.
(2) Höhere Gewalt und vergleichbare Ereignisse befreien für deren Dauer von der Lieferpflicht. Dazu zählen insbesondere: Rohstoffknappheit, Ausfall von Zulieferern, Energiekrisen, behördliche Maßnahmen, Kriege, Embargos, Streiks, Transportstörungen, Pandemien, Cyberangriffe.
(3) Wird die Lieferung dauerhaft unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar, darf der Lieferant vom Vertrag zurücktreten.
7. Gefahrübergang
(1) Die Gefahr geht spätestens mit Übergabe an Transporteur, Spediteur oder Frachtführer auf den Kunden über.
(2) Bei Annahmeverzug des Kunden geht die Gefahr mit Anzeige der Versandbereitschaft über.
8. Eigentumsvorbehalt
(1) Alle Lieferungen bleiben bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen Eigentum des Lieferanten.
(2) Verarbeitung, Vermischung und Verbindung erfolgen stets für den Lieferanten als Hersteller (§ 950 BGB).
(3) Forderungen aus Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt an den Lieferanten ab.
(4) Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
9. Untersuchungs- und Rügepflicht / Mangelfolgen
(1) Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Lieferung zu prüfen (§ 377 HGB).
(2) Erkennbare Mängel sind innerhalb von 7 Tagen zu rügen, versteckte unverzüglich nach Entdeckung.
(3) Weiterverarbeitung gilt als vorbehaltlose Abnahme.
(4) Handelsübliche Abweichungen sind kein Mangel.
10. Mängelhaftung
(1) Der Lieferant leistet Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
(2) Mängelverjährung 12 Monate ab Lieferung.
(3) Keine Haftung bei unsachgemäßer Verwendung oder kundenseitigen Materialien.
(4) Weitergehende Ansprüche richten sich nach Ziff. 11.
11. Haftung
(1) Unbeschränkte Haftung bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, Produkthaftung und übernommenen Garantien.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit nur Haftung für Kardinalpflichten, begrenzt auf vorhersehbaren typischen Schaden.